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Im gesamten Bistum Trier fanden die regulären Pfarrgemeinderatswahlen bereits im November 2025 statt. 

Ausgenommen waren 33 Pfarreien, die zum 1. Januar 2026 neu errichtet (fusioniert) wurden. Für diese wurde als Wahltermin der 7. und 8. Februar 2026 festgelegt.
Davon betroffen waren auch die bisherigen Pfarreien Horhausen, Peterslahr und Neustadt (Wied), die zwar schon zuvor eine Pfarreiengemeinschaft bildeten, jetzt nach der Neustrukturierung des Bistums Trier zur Pfarrei St. Petrus Neustadt-Horhausen zusammengeschmolzen sind.


Die alten Pfarreigrenzen bleiben als Pfarrbezirke erhalten.
Der neue Pfarrgemeinderat setzt sich zusammen aus jeweils drei Personen der Pfarrbezirke. Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre.

Insgesamt 20 ehrenamtliche Kandidaten hatten sich zur Wahl gestellt.

  • Pfarrbezirk Neustadt – 9 Kandidaten
  • Pfarrbezirk Horhausen – 7 Kandidaten
  • Pfarrbezirk Peterslahr – 4 Kandidaten

Wahlberechtigt waren 4.921 Katholiken,

  • die ihren Wohnsitz in der Pfarrei haben,
  • Mitglied der katholischen Kirche sind,
  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hatten.

Von ihrem Wahlrecht machten jedoch leider nur 317 Personen Gebrauch, wodurch sich eine Wahlbeteiligung von (mageren) 6,44% ergibt.

Nach der Auszählung gab der Wahlvorstand folgende Zusammensetzung des neuen Pfarrgemeinderates bekannt:

Allen Kandidaten, die sich zur Wahl gestellt haben, gilt ein besonderer Dank.

Mit dem neuen hoch motivierten und kompetenten Pfarrgemeinderat ist die junge Pfarrei St. Petrus Neustadt-Horhausen gut gewappnet für die anstehenden Aufgaben in der für die Kirche nicht einfachen heutigen Zeit.


Die Einrichtung von Pfarrgemeinderäten als „beratendes Gremium“ geht auf einen Beschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962–1965) zurück.

Der Pfarrgemeinderat hat die Aufgabe, in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, beratend oder beschließend mitzuwirken.

  • Lediglich beratend wird der Pfarrgemeinderat bei allen Angelegenheiten tätig, die dem Pfarrer als beauftragtem Seelsorger und Leiter der Gemeinde übertragen sind, z. B. Liturgie und Sakramentenspendung.
  • Beschließen kann er Maßnahmen, die den Dienst der Gemeinde für die Gesellschaft und die Welt betreffen, z. B. Caritas, Medien, Eine-Welt-Projekte, Politik und Kirchenasyl.
  • Nicht in die Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates fällt die Vermögensverwaltung. Für sie ist der Verwaltungsrat zuständig, der vom Pfarrgemeinderat gewählt wird.